Wie funktioniert das konkret?

Ganz „einfach“: Man gewährt zeitlich begrenzte Monopole über die Verfügungsrechte an Wissen, dass heißt nur die Person, die dieses Recht inne hat, darf in einer bestimmten Zeit das geschützte Wissen nutzen bzw. anderen die Nutzung erlauben. Diese gesetzlich abgesicherten Monopole werden oft geistige Eigentumsrechte genannt. Sie sind aber, wie wir finden, mit dem Begriff der geistigen Monopolrechte besser umschrieben. (siehe „Welche gewerblichen Schutzrechte ...“)

Eine Begründung lautet, dass Kreative und Erfinder für ihr Schaffen entlohnt werden sollen, da sie der Gesellschaft zu kultureller oder technischer Weiterentwicklung verhelfen. Eine weitere, dass geistige Eigentumsrechte einen Anreiz liefern, neues Wissen zu produzieren, indem sie den Inhabern die Möglichkeit geben, Investitionskosten und Gewinne zu erwirtschaften.

Das Problem daran ist, dass Einzelne in immer stärkerem Maße die ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte an produziertem Wissen und entstandenen Werken erhalten (siehe auch „Wissen ist wie das Licht“). Altes Wissen ist aber die Basis, auf der alles Neue aufbaut. Alte Werke liefern Ideen für neue. Ohne Altes wären wir nicht in der Lage, Neues zu erkennen. Ohne ein Verfahren zur gezielten Nutzung von Elektrizität gäbe es keine Glühbirnen und keinen Computer.

Es gibt eine Reihe von alternativen Methoden, die Wissensproduktion zu fördern, ohne Wissen zu privatisieren. Öffentliche Finanzierung wissenschaftlicher Arbeit an Universitäten sind ein Beispiel für solche Alternativen wie auch Forschungsprämien, die Erfinder mit einem Preisgeld belohnen. Doch häufig bedarf es nicht einmal finanzieller Anreize zur Wissensproduktion, wie die vielen freiwilligen Programmierer freier Software zeigen. Gerade dort, wo Geld keine Rolle spielt, ist es besonders wichtig, dass Wissen zur freien Verfügung steht. Denn wer in seiner Freizeit programmiert, will sich nicht ums Patentrecht sorgen. Er will z. B. kein Geld für einen Patentanwalt zahlen, der ihm sagt, was er nutzen darf und was nicht – nur so kann er sich aber letztlich vor Klagen wegen Patentverletzungen schützen.

Die hier skizzierten Alternativen spielen in der politischen Diskussion bislang kaum eine Rolle. Nach wie vor wird monoton die Verschärfung von Urheber- und Patentrecht „für mehr Innovation und bessere Wettbewerbsfähigkeit“ gefordert. Urheber- und Patentrecht sind aus einem Randbereich der Rechtswissenschaft in den Mittelpunkt wirtschaftlicher Interessen und gesellschaftlicher Debatten gerückt.

Welche „gewerblichen Schutzrechte“ gibt es in Deutschland?

  • Patente werden auf Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen können bestimmte Verfahren zur Herstellung eines Produktes sein. Man unterscheidet daher Stoff- und Verfahrenspatente. Die maximale Laufzeit von Patenten beträgt 20 Jahre.
  • Gebrauchsmuster sind eine Art „kleines Patent“. Der „erfinderische Schritt“ kann bei Gebrauchsmustern „kleiner“ sein als bei Patenten. Die maximale Laufzeit von Gebrauchsmustern beträgt 10 Jahre.
  • Der Sortenschutz gewährt auf neue, homogene, beständige und unterscheidbare Pflanzenzüchtungen mit einer eintragbaren Sortenbezeichnung ein exklusives Verwertungsrecht, insbesondere auf den Verkauf von Saatgut. Dieses ermöglicht, in einigen glücklicherweise noch wenigen Ländern, (Lizenz-) Gebühren auf den Anbau selbsterzeugten Saatguts zu erheben – und für dessen Nachbau. Die maximale Laufzeit beträgt je nach Pflanzensorte 25 oder 30 Jahre.
  • Das Urheberrecht gewährt ein exklusives Verwertungsrecht an einer geistigen oder künstlerischen Leistung, wie wissenschaftlichen Werken, Texten, Fotos, Filmen, Musik, Software, Theaterstücken und Gemälden. Die Laufzeit erlischt in Deutschland nach dem 70sten Todestag der Urheberin oder des Urhebers - bei Musikaufnahmen ist das z.B. anders.
  • Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die im Wesentlichen technisches Wissen beinhalten und nicht offenkundig sind. Hierzu gehören z. B. Techniken, Rezepte oder auch bestimmte Verträge. Angestellte können dadurch z. B. zu Stillschweigen verpflichtet und angeklagt werden, wenn sie dieses Stillschweigen brechen.
  • Geschmacksmuster sind Vorlagen für Gestaltungsformen (Design, Farbe, Form), die neu sind und eine Eigenart haben. Die maximale Laufzeit von Geschmacksmustern beträgt 25 Jahre.
  • Halbleiterschutz bezieht sich auf das „Layout“ von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen. Dauer und Schutzwirkung sind dem Gebrauchsmuster ähnlich.
  • Geographische Herkunftsbezeichnungen sind Produktnamen, die eine direkte geographische Zuordnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ermöglichen. Titel wie „Champagner“, "Schwäbisch-Hallisches Landschwein" oder „Parmaschinken“ dürfen nur Produkte tragen, die auch tatsächlich aus den entsprechenden Regionen kommen. Die Laufzeit ist unbeschränkt.
  • Marken sind Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen, Hersteller oder Anbieter kennzeichnen. Sie entstehen durch Eintragung beim Patent- und Markenamt, aber auch durch einfache Benutzung. Markenrechte sind zeitlich unbegrenzt, können aber erlöschen, wenn sie nicht mehr genutzt werden.

Wissen ist wie das Licht

Wissen kennt nicht die Zwänge des Materiellen

Wissen verbraucht sich nicht. Es kann auch nicht durch Übernutzung zerstört werden, wie eine Weide durch eine Überzahl grasender Kühe. Im Gegenteil: Wissen gebraucht man, aber man verbraucht es nicht. „Zerstört“ wird es lediglich durch Unternutzung – durch Verschließen, Vergessen und Verschweigen. Der Gebrauch eines Apfels, den wir aufessen können, unterscheidet sich grundlegend von dem eines Kochrezeptes. Letzteres können wir wieder und wieder nachkochen, es kreativ verändern und verfeinern. Wissen und Ideen sind wie das Licht. Wenn wir Wissen mit anderen teilen, bleibt es uns trotzdem erhalten.

Endlichkeit oder Überfluss? Wie regelt man was?

In der Wissenswelt sind Zäune lästig - ausgenommen in der Privatsphäre, die jedem Menschen zugestanden werden muss. Generell aber profitieren wir davon, auf Wissen zugreifen zu können, es zu teilen, zu erweitern und ausbauen zu dürfen.

In der materiellen Welt dagegen kann es durchaus notwendig sein, den Zugang strenger zu regeln (z. B. indem man die Anzahl zeitgleich weidender Kühe begrenzt).

Je nach Ressource muss ein passendes Rechtebündel geschnürt werden

Wie genau die Verfügungs- und Nutzungsrechte zu gestalten sind, hängt sehr konkret von drei wesentlichen Faktoren ab: Von der Ressource, um die es geht; von der jeweiligen Gemeinschaft, die sich um eine Ressource kümmert und aus ihr schöpft; und von den politischen und historischen Rahmenbedingungen.

Ein Musikstück aus dem Netz herunterzuladen beziehungsweise die dagegen angewandten technischen Kopierschutzmechanismen zu knacken, sind eben nicht das Gleiche, wie ein Fahrrad zu stehlen oder sich dagegen mit einem Schloss zu wehren. Das Musikstück bleibt trotz des Downloads wo es ist. Das Fahrrad wäre weg.

In den öffentlichen Diskussionen um „Eigentum an Wissen“ wird das Eigentum an einer Idee jedoch häufig mit dem Eigentum an Sachen gleichgesetzt. Daraus resultiert wohl die Selbstverständlichkeit, mit der wir in den Industriestaaten die permanente Ausweitung von privaten Verfügungsrechten (Patente, Urheberrechte und andere) auf Wissensgüter ertragen.

Zum Weiterlesen

Eine Einführung bietet Jeanette Hoffmann: Wissen und Eigentum. Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter (in der Bundeszentrale für politische Bildung für wenig Geld bestellbar  - oder herunterladen unter katzenbach.info).

Wer sich in Geschichte, Entwicklung und aktuellen Stand der verschiedenen Rechte einlesen möchte, kann bei Wikipedia starten. Stichworte wie Patent und Urheberrecht liefern längere Artikel zur Einführung mit vielen Links zu weiteren Informationen.

Einen Überblick über die Ausdehung geistiger Monopolrechte in der digitalen Welt gibt James Boyle: The Public Domain. Enclosing the Commons of the Mind (englisch).

Einführungen und Infos zum Urheberrecht in der digitalen Welt liefert irights.info

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